Statutes
vom 25.10.2019
Inhalt:
Name, Sitz und Ziele
Mitgliedschaft
Finanzierung
Organisation
Statutenänderung und Auflösung
1. Name, Sitz und Ziele
Art. 1
1 Unter dem Namen Association Suisse de Géographie / Verband Geographie Schweiz / Associazione Svizzera di Geografia / Association of Swiss Geography (ASG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60–79 ZGB.
2 Die ASG ist der Dachverband der Schweizer Geographinnen und Geographen. Sie vertritt die Interessen der Geographie in den Bereichen Wissenschaft, Lehre, Praxis und gegenüber der breiten Öffentlichkeit. Sie ist Mitglied der Plattform Geosciences der Schweizerischen Akademie für Naturwissenschaften (SCNAT) sowie der International Geographical Union (IGU) und nimmt die Interessen der Schweizer Geographie in diesen Organisationen wahr.
Art. 2
Die ASG verfolgt folgende Ziele:
a) Förderung der wissenschaftlichen Forschung insbesondere in enger Zusammenarbeit mit der SCNAT;
b) institutionelle Unterstützung für die Schweizerische Zeitschrift für Geographie Geographica Helvetica;
c) Publikation der GeoAgenda, des Informationsmagazins des Vereins;
d) Förderung der Anliegen der Schulgeographie und der Fachdidaktik Geographie;
e) Vernetzung der verschiedenen Bereiche der Disziplin: Forschung, Unterricht und Praxis;
f) Förderung des Dialoges zwischen den verschiedenen Regionen und sprachlichen Traditionen der Schweizer Geographie;
g) Förderung der Präsenz der Schweizer Geographie in aktuellen gesellschaftspolitischen Debatten;
h) Vertretung der Interessen der Mitglieder;
i) Förderung einer Geographie für und mit unterschiedlichen Zielgruppen und Fachkreisen, um diese für die räumlichen Dimensionen der Gesellschaft zu sensibilisieren.
Art. 3
Der Sitz des Verbandes befindet sich am Ort des Sekretariats.
2. Mitgliedschaft
Art. 4
Die ASG ist der Zusammenschluss von verschiedenen geographischen Interessensgemeinschaften. Ordentliche Mitglieder sind Hochschulinstitute, Fachgesellschaften und regionale Gesellschaften (Zweiggesellschaften). Neue Zweiggesellschaften können aufgenommen werden, sofern ihre Zielsetzungen denjenigen der ASG entsprechen.
Art. 5
Persönlichkeiten, die sich um die Schweizer Geographie verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten die GeoAgenda, die Zeitschrift der ASG.
Art. 6
1 Ein Mitglied kann auf Ende des Rechnungsjahres durch schriftliche Erklärung aus der ASG austreten. Die Delegiertenversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe ein Mitglied von der ASG ausschliessen. Dazu ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
2 Wer die GeoAgenda erhalten hat, ohne jedoch den Beitrag bis Ende des laufenden Jahres zu bezahlen, wird von der Verteilerliste gestrichen.
3. Finanzierung
Art. 7
Der Verband finanziert seine Tätigkeiten aus folgenden Quellen:
a) Beiträge der ordentlichen Mitglieder an die ASG;
b) Beiträge der ordentlichen Mitglieder an die GeoAgenda;
c) Subventionen der SCNAT;
d) Einnahmen aus Produkten und Dienstleistungen der ASG;
e) Beiträge Dritter;
Art. 8
Der Generalsekretär/die Generalsekretärin erstellt das Budget und führt die Rechnung. Der Quästor/die Quästorin übernimmt die Rechnungsaufsicht. Er/sie vertritt die ASG in Finanzfragen sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegen aussen.
Art. 9
Die Revision der Rechnung wird von zwei RevisorInnen durchgeführt.
Art. 10
Amts- und Rechnungsjahr dauern vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 11
Die Verpflichtungen der ASG werden ausschliesslich durch das Verbandsvermögen gedeckt. Die persönliche Haftung der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.
4. Organisation
Art. 12
Die Organe der ASG sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsstelle
d) die Themengruppen.
Delegiertenversammlung
Art. 13
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus namentlich bestimmten Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Jede dieser Institutionen hat Anrecht auf einen Delegierten/eine Delegierte. Damit eine regelmässige Teilnahme an den Sitzungen sichergestellt ist, kann jede Mitgliedsinstitution einen/eine oder zwei Ersatzdelegierte bestimmen. Ihre Wiederernennung ist zulässig.
2 Eine Vertretung der Redaktion der Geographica Helvetica wird zu den Sitzungen eingeladen. Sie hat beratende Stimme.
3 Der Generalsekretär/die Generalsekretärin nimmt an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil.
4 Die Delegiertenversammlung trifft sich jährlich mindestens zweimal. Sie kann bei Bedarf durch die Geschäftsstelle oder einem Fünftel der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen werden. Der Termin ist spätestens vier Wochen vor der Sitzung bekanntzugeben.
5 Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann auch beschliessen, einzelne Abstimmungen geheim durchzuführen.
6 In dringenden Fällen kann die Delegiertenversammlung einen Beschluss auf dem Zirkularweg fassen.
Art. 14
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der weiteren Mitglieder des Vorstands auf vier Jahre;
b) Wahl der Mitglieder der RechnungsrevisorInnen auf vier Jahre;
c) Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung;
d) Genehmigung des Voranschlages für das folgende Geschäftsjahr und der Mitgliederbeiträge;
e) Änderung der Statuten;
f) Auflösung des Vereins.
Vorstand
Art. 15
1 Der Vorstand ist das Exekutivorgan der ASG und wird von der Delegiertenversammlung bestätigt. Er besteht aus mindestens 7 Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands kann bei Bedarf erhöht werden. Seine Mitglieder bleiben Delegierte.
2 Der Generalsekretär/die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
3 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem/den Vizepräsidenten oder der/den Vizepräsidentin/-nen, dem Quästor/der Quästorin, dem Präsidenten/der Präsidentin des Landeskomitees der IGU sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern.
4 Der Vorstand erstattet der Delegiertenversammlung Bericht über seine Tätigkeit.
5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Auf angemessene Rotation ist zu achten.
Art. 16
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Bestimmung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin,
b) Ausarbeiten der Grundstrategie der ASG, in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle,
c) Wahrung der Interessen des Verbandes,
d) Vorbereiten von Fragen und Dossiers, über die an der Delegiertenversammlung entschieden wird,
e) Erfüllen der von der Delegiertenversammlung erteilten Aufträge,
f) Einsetzen von Themengruppen sowie Festlegen der Aufgaben und Überprüfen der Umsetzung.
Geschäftsstelle
Art. 17
1 Die Geschäftsstelle setzt sich aus dem Präsidium und dem Generalsekretär / der Generalsekretärin des Verbandes zusammen.
2 Zum Präsidium gehören der Präsident/die Präsidentin sowie der Vizepräsident/die Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen.
3 Der Generalsekretär / die Generalsekretärin übernimmt die Administration der Verbandstätigkeit. Seine/ihre Aufgaben des Sekretariats sind im Geschäftsreglement geregelt.
Art. 18
Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
a) Vertretung der ASG nach aussen,
b) Umsetzung der in Zusammenarbeit mit dem Vorstand entwickelten Strategie,
c) Erstellen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d) Vorbereitung der Sitzungen des Vorstands und der Delegiertenversammlung mit den für die Diskussionen und Beschlüsse erforderlichen Informationen,
e) Interne Kommunikation zwischen dem Vorstand und der Delegiertenversammlung,
f) Kontakt zur IGU, SCNAT und zur Fachzeitschrift Geographica Helvetica,
g) Herausgabe des Informationsmagazins GeoAgenda.
Themengruppen
Art. 19
1 Die Themengruppen werden vom Vorstand eingesetzt. Jede Themengruppe beschäftigt sich mit einem bestimmten Feld der Geographie und wird von einem Themenleader/einer Themenleaderin oder einer Zweiergruppe (Co-Leitung) geleitet.
2 Der Themenleader/die Themenleaderin ist für die Kommunikation und Koordination innerhalb der Gruppe, zwischen den verschiedenen Gruppen und mit dem Vorstand der ASG verantwortlich. Die Themengruppen bestehen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, damit auf mittlere Sicht tragfähige Verbindungen geschaffen werden können.
3 Die besonderen Tätigkeiten der verschiedenen Themengruppen werden in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär/der Generalsekretärin der ASG ausgearbeitet.
Art. 20
Die Themengruppen haben folgende Aufgaben:
a) Verstärkung der Vernetzung der Mitglieder der ASG,
b) vermehrtes Sichtbarmachen der Rolle und der Beiträge der Geographie in der gegenwärtigen Welt,
c) Erhöhung der Präsenz der ASG innerhalb der akademischen Welt und in den Medien.
5. Statutenänderung und Auflösung
Art. 21
Anträge auf Statutenänderung oder auf Auflösung des Verbandes aus dem Kreis der Mitglieder müssen bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden. Die entsprechenden Beschlüsse werden in der Delegiertenversammlung gefasst. Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes sind nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder möglich.
Art. 22
1 Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Im Falle der Auflösung wird ein allfälliges Vermögen der ASG durch die Delegiertenversammlung einer Organisation mit verwandten Zielsetzungen überwiesen.
2 Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 8. Oktober 1988 und treten an der Delegiertenversammlung vom 25. Oktober 2019 in Neuenburg in Kraft.
Der Präsident:
Francisco Klauser
Die Generalsekretärin:
Isabelle Schoepfer
Stand: 2019